Hundehaftpflicht-Versicherung in NRW und Düsseldorf: Wann sie gesetzlich vorgeschrieben ist
Hunde sind für viele Menschen treue Begleiter im Alltag. Mit der Hundehaltung sind jedoch nicht nur praktische, sondern auch rechtliche Verpflichtungen verbunden. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Hundehaftpflichtversicherung, die Halter gegen finanzielle Ansprüche absichert, wenn ein Hund Personen-, Sach- oder Vermögensschäden verursacht.

In Nordrhein-Westfalen (NRW), und somit auch in Düsseldorf, regelt das Landeshundegesetz (LHundG NRW), in welchen Fällen der Abschluss einer Versicherung verpflichtend ist. Das Gesetz unterscheidet dabei drei Kategorien:
Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW
Das Landeshundegesetz NRW definiert bestimmte Hunderassen per se als gefährlich. Dazu zählen:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Darüber hinaus gelten Hunde im Einzelfall als gefährlich, wenn sie durch aggressives Verhalten auffällig geworden sind (z. B. durch Beißen von Menschen oder unkontrolliertes Hetzen von Tieren).
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 5 Abs. 5 LHundG NRW).
Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW
Neben den als gefährlich eingestuften Hunden listet § 10 LHundG NRW weitere Rassen auf, für die besondere Anforderungen gelten:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Español
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- sowie alle Kreuzungen.
Für diese Hunde ist ebenfalls eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 5 Abs. 5 LHundG NRW).
Große Hunde („40/20-Regel“) nach § 11 LHundG NRW
Dies ist die Kategorie, die die meisten Hundehalter in NRW betrifft. Unabhängig von der Rasse gilt hier die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für sogenannte große Hunde.
„Große Hunde“ sind solche, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Hier schreibt § 11 Absatz 2 LHundG NRW den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor. Gemäß dieser Vorschrift dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet hat und eine Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen sowie gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
Mindestanforderungen an die Haftpflichtversicherung
Es reicht in NRW nicht aus, „irgendeine“ Haftpflicht-Versicherung zu haben. Die Durchführungsverordnung zum LHundG NRW legt in §5 § 5 Abs. 5 LHundG NRW).Mindestdeckungssummen fest:
- 500.000 Euro für Personenschäden
- 250.000 Euro für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden)
In der Praxis empfehlen Experten deutlich höhere Deckungssummen (mindestens 5 bis 10 Millionen Euro), da schwere Unfälle diese gesetzlichen Mindestgrenzen schnell überschreiten können.
Keine allgemeine Versicherungspflicht, aber gesetzliche Haftung
Für kleine Hunde (unter 40 cm und unter 20 kg), die keiner gelisteten Rasse angehören, besteht in NRW keine generelle Pflicht zum Abschluss einer Haftpflicht-Versicherung. Aber Vorsicht:
Unabhängig von der Versicherungspflicht haftet jeder Hundehalter nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet:
- Du haftest auch dann, wenn dich selbst keine Schuld trifft (allein weil du einen Hund hälst).
- Du haften mit deinem gesamten privaten Vermögen für Schäden, die dein Hund verursacht.
Schadensersatzansprüche bei Personenschäden oder etwa bei Verkehrsunfällen können existenzbedrohend sein. Eine Hundehaftpflichtversicherung ist daher auch für Halter kleiner Hunde empfehlenswert.
Infografik: Hundehaftpflicht-Versicherung NRW und Düsseldorf
Es geht nicht nur ums Beißen!
Die Verpflichtung, eine Hundehaftpflicht-Versicherung abzuschließen, greift nicht nur bei Beißvorfällen. Auch indirekte Schäden können versichert sein, wenn das Verhalten eines Hundes eine Kette von Ereignissen auslöst, die zu Personen- oder Sachschäden führt. Grundlage ist, wie oben bereits erwähnt, § 833 BGB, nach dem der Halter für alle durch sein Tier verursachten Schäden haftet – unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Damit bietet die Hundehaftpflicht Schutz über klassische Beißunfälle hinaus und berücksichtigt die vielfältigen Risiken, die im Alltag auftreten können. Wichtig: Informiere dich bei deiner Versicherung, was deine Haftpflichtversicherung genau abdeckt!
In einem Blogartikel habe ich zusammengefasst, was du über die Hundesteuer in Düsseldorf wissen musst: Kosten, Anmeldung, Vergpnstigungen. Hier geht es zu den → Hundesteuer-Infos
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel zur Hundehaftpflicht dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung der Inhalte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Februar 2026) kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben übernommen werden. Gesetze und Verordnungen (wie das LHundG NRW) können sich jederzeit ändern. Hundehalter sind dazu verpflichtet, sich eigenständig bei den zuständigen Behörden (z. B. dem örtlichen Ordnungsamt) über die aktuell geltenden Bestimmungen zu informieren und ihren Versicherungsschutz individuell zu prüfen. Ich selbst biete als Hundetrainerin keine Beratung in Sachen Hundeversicherung an. Bitte wende dich an einen Spezialisten!

