Hundehaftpflicht-Versicherung in NRW und Düsseldorf: Wann sie gesetzlich vorgeschrieben ist
Hunde sind für viele Menschen treue Begleiter im Alltag. Mit der Hundehaltung sind jedoch nicht nur praktische, sondern auch rechtliche Verpflichtungen verbunden. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Hundehaftpflichtversicherung, die Halter gegen finanzielle Ansprüche absichert, wenn ein Hund Personen-, Sach- oder Vermögensschäden verursacht.

In Nordrhein-Westfalen, und somit auch in Düsseldorf, regelt das Landeshundegesetz (LHundG NRW), in welchen Fällen der Abschluss einer Versicherung verpflichtend ist. Das Gesetz unterscheidet dabei drei Kategorien:
Gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW
Das Landeshundegesetz definiert bestimmte Hunderassen per se als gefährlich. Dazu zählen:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Darüber hinaus gelten Hunde im Einzelfall als gefährlich, wenn sie durch aggressives Verhalten auffällig geworden sind (z. B. durch Beißen von Menschen oder unkontrolliertes Hetzen von Tieren).
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 5 Abs. 5 LHundG NRW).
Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHundG NRW
Neben den als gefährlich eingestuften Hunden listet § 10 LHundG NRW weitere Rassen auf, für die besondere Anforderungen gelten:
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Español, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen.
Für diese Hunde ist ebenfalls eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist unter anderem der Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 5 Abs. 5 LHundG NRW).
Große Hunde („40/20-Regel“) nach § 11 LHundG NRW
Dies ist die Kategorie, die die meisten Hundehalter in NRW betrifft. Unabhängig von der Rasse gilt eine Versicherungspflicht für sogenannte große Hunde.
„Große Hunde“ sind solche, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Hier schreibt § 11 Absatz 2 LHundG NRW den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor. Gemäß dieser Vorschrift dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet hat und eine Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen sowie gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
Deckungssummen: Darauf sollten Hundehalter achten
Bei der Wahl einer Hundehaftpflichtversicherung ist es wichtig, sich über die Höhe der Deckungssummen zu informieren. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass eine Haftpflicht abgeschlossen sein muss, konkrete Summen sind darin jedoch nicht verbindlich festgelegt. In der Praxis kann es sinnvoll sein, auf Versicherungen mit ausreichend hohen Deckungssummen zu achten, um auch für seltene, aber schwere Schäden wie Personenschäden oder große Sachschäden ausreichend abgesichert zu sein. Hundehalter sollten daher prüfen, welche Leistungen die Police abdeckt, und gegebenenfalls mit der Versicherung klären, ob die Deckung im Schadensfall realistisch ausreicht.
Keine allgemeine Versicherungspflicht, aber gesetzliche Haftung
Für kleine Hunde (unter 40 cm und unter 20 kg), die keiner gelisteten Rasse angehören, besteht in NRW keine generelle Versicherungspflicht. Aber Vorsicht:
Unabhängig von der Versicherungspflicht haftet jeder Hundehalter nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet:
- Du haftest auch dann, wenn dich selbst keine Schuld trifft (allein weil du einen Hund hälst).
- Du haften mit deinem gesamten privaten Vermögen für Schäden, die dein Hund verursacht.
Schadensersatzansprüche bei Personenschäden oder Verkehrsunfällen können existenzbedrohend sein. Eine Hundehaftpflichtversicherung ist daher auch für Halter kleiner Hunde empfehlenswert.
Es geht nicht nur ums Beißen!
Die Verpflichtung, eine Haftpflicht für Hunde abzuschließen, greift nicht nur bei Beißvorfällen. Auch indirekte Schäden können versichert sein, wenn das Verhalten eines Hundes eine Kette von Ereignissen auslöst, die zu Personen- oder Sachschäden führt. Grundlage ist, wie oben bereits erwähnt, § 833 BGB, nach dem der Halter für alle durch sein Tier verursachten Schäden haftet – unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Damit bietet die Hundehaftpflicht Schutz über klassische Beißunfälle hinaus und berücksichtigt die vielfältigen Risiken, die im Alltag auftreten können. Wichtig: Informiere dich bei deiner Versicherung, was deine Haftpflichtversicherung genau abdeckt!
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung der Inhalte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (Februar 2026) kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben übernommen werden. Gesetze und Verordnungen (wie das LHundG NRW) können sich jederzeit ändern. Hundehalter sind dazu verpflichtet, sich eigenständig bei den zuständigen Behörden (z. B. dem örtlichen Ordnungsamt) über die aktuell geltenden Bestimmungen zu informieren und ihren Versicherungsschutz individuell zu prüfen. Ich selbst biete als Hundetrainerin keine Beratung in Sachen Hundeversicherung an. Bitte wende dich an einen Spezialisten!
